Satzung des Kindergartens Amrum e.V. § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Kindergarten Amrum e.V." Er hat seinen Sitz in Nebel auf Amrum. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. § 2 Zweck Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und Unterhaltung eines Kindergartens, die Betreuung von Kindern in Gruppen und die Förderung ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar in der Form der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Betreuung von Kindern. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieser Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Mitglieder Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Zweck des Vereins im Sinne des § 2 dienen will. Dies ist sowohl als aktives, oder auch als passives Mitglied möglich und gilt auch für Personenvereinigungen. Alle Elternpaare oder Erziehungsberechtigte, die Ihr Kind in den Kindergarten anmelden, treten dadurch dem Verein als insgesamt ein aktives Mitglied bei. Die Mitgliedschaft gilt für mindestens ein Jahr. Die Kündigungsfrist läuft vier Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres ab. Passive Mitglieder sind Fördermitglieder. Diesen Zweck erfüllen Sie mit einer jährlichen Spende zugunsten des Vereins. Alle Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag in Höhe von 26.- Euro. Sämtliche Beiträge und Umlagen werden per Lastschrift eingezogen. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden: Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. In der Zeit bis zum Zustandekommen der Mitgliederversammlung gilt die Entscheidung des Vorstandes. Die Möglichkeiten zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bleiben unberührt. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von drei Monatselternbeiträgen, Umlagen, oder einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluß kann erst durch den Vorstand beschlossen werden, wenn nach der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluß zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen zu halten. § 5 Organe Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung § 6 Der Vorstand Den Vorstand im Sinne des BGB's bilden: 1. Vorsitzende (r) 2. Stellvertretende (r) Vorsitzende (r) 3. Schriftführer (in) 4. Kassenwart 5. Vertreter (in) des Amt Amrum Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des (r) Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des (r) zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand erläßt verbindliche Ordnungen, entscheidet über Anschaffungen im Wert von höchstens 5000,- DM, schließt die Arbeitsverträge ab und erläßt eine Hausordnung. Über seine Tätigkeit hat er der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird gewählt von der Mitgliederversammlung, Dann wird er alle zwei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des (r) 1.und 2.Vorsitzenden läuft nie gemeinsam aus. Der/die 1.Vorsitzende wird in den Jahren mit gerader Endziffer und der/die 2. Vorsitzende in den Jahren mit ungerader Endziffer gewählt. Im Falle eines Rücktrittes oder einer Neuwahl endet die Amtszeit bei der nächsten regulären Wahl. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Es können jedoch nicht zwei Vorstandsämter in einer Person vereinigt werden. § 7 Arbeitsgemeinschaften Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können bei Bedarf Arbeitsgemeinschaften ins Leben rufen. Die Ergebnisse werden durch einfache Mehrheit ermittelt, schriftlich festgehalten und durch das mitarbeitende Vorstandsmitglied im Vorstand vorgetragen. § 8 Die Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Kalenderhalbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand feststellt, dass das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. § 9 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: Entgegennahme der Berichte des Vorstandes. Wahl des Vorstandes. Bestätigung der vom Vorstand erlassenen Ordnungen. Bestätigung der vom Vorstand festgesetzten Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeiten. Satzungsänderungen. Entscheidungen über den Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen. Beschlußfassung über Anträge. Auflösung des Vereins. § 1 0 Einberufung von Mitgliederversammlungen Die Einberufung von Mitgliederversammlungen wird 14 Tage vorher öffentlich bekannt gemacht. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift und des Wortlautes mitgeteilt werden. § 11 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen Die Mitgliederversammlung wird vom (von der) Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem (seiner) Stellvertreter (in) geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Berücksichtigung auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, wobei jedes Paar (Eltern oder Lebensgemeinschaft) nur eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des (der) Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn eins der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei viertel der Mitglieder des Vereins erforderlich. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie drei Tage vor der öffentlichen Bekanntmachung der Mitgliederversammlung, in der Form gemäß § 10, beim Vorsitzenden oder Stellvertreter eingegangen und somit in der Einladung mitgeteilt worden sind. § 12 Stimmrecht und Wählbarkeit Stimmrecht haben alle Mitglieder. Jedes Elternpaar oder in Lebensgemeinschaft lebende Paar hat als Erziehungsberechtigte insgesamt nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle Mitglieder. Allerdings darf nur ein passives Mitglied in den Vorstand gewählt werden. § 13 Kassenprüfung Die Vereinskasse wird von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch geprüft. Über das Ergebnis wird dem Vorstand ein schriftlicher Bericht vorgelegt. Dieser wird auch den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung vorgetragen. Aufgrund einwandfreier Kassenführung wird der gesamte Vorstand von der Mitgliederversammlung entlastet. Von den Kassenprüfern wird jährlich mindestens einer neu gewählt. § 14 Ordnungen Zur Durchführung der Satzung im Alltag und der Arbeit der Arbeitsgemeinschaften kann der Vorstand Ordnungen mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes erlassen. Sie sind sofort wirksam, müssen aber von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ersatzweise kann auf Antrag der Eltern, bei Dringlichkeit, eine schriftliche Wahl die Ordnungen bestätigen oder ablehnen. Die Eltern haben in diesem Falle die vom Vorstand ausgegebenen Stimmzettel am darauffolgenden Arbeitstag im Kindergartenbüro abzugeben. Die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Ergebnis wird anhand einer im Kindergarten auszuhängenden Liste veröffentlicht. Die Abwesenheit von Eltern wird nicht berücksichtigt. § 15 Protokollierung von Beschlüssen Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und bei einer schriftlichen Wahl ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom (von der) Vorsitzenden bzw. Stellvertreter (in) und vom (von der) Schriftführer (in) zu unterschreiben. § 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des nächsten Jahres. § 17 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Abwicklung der Rechtsgeschäfte dieser Körperschaft durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Amt Amrum mit der Auflage diese Mittel für die Kinder - und Jugendarbeit zu verwenden. Diese Satzung ist in der geänderten Form von der Mitgliederversammlung am 21. September 2005 in Nebel auf Amrum beschlossen worden und tritt sofort in Kraft. Dies wird durch die folgenden Unterschriften bestätigt: 1. Vorsitzende (r) 2. Stellvertretende (r) Vorsitzende (r) 3. Schriftführer (in) 4. Kassenwart(in) 5. Vertreter (in) des Amt Amrum | ||||||||